seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Beschimpfung wird entweder durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten oder durch ein Werturteil gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzten erfüllt. Eine Formal-oder Verbalinjurie (d.h. reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussagen erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden.