Der in der fraglichen WhatsApp-Nachricht benutzte Begriff "Lügner" bezog sich im vorliegenden Fall zweifellos auf die Tatsache, dass der Beschuldigte davon ausging, dass die beiden Briefe dem Privatkläger, trotz dessen Bestreiten, zugestellt worden sind, da er diese persönlich und im Beisein von C. in den Briefkasten des Privatklägers gelegt hat. 4. 4.1. Wegen Beschimpfung wird auf Antrag hin bestraft, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung gemäss Art. 173 f. StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in -9-