3.4. Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt glaubhaft. Insbesondere ergeben sie mit den eingereichten Unterlagen und den Aussagen des Zeugen C. ein stimmiges Bild. Es bestehen gestützt darauf keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die beiden Schreiben vom 31. März 2020 und 15. April 2020 im Beisein des Zeugen C. in den Briefkasten des Privatklägers geworfen hat.