174 ff.), erscheint zwar etwas ungewöhnlich aber auch nicht ausserhalb jeder vernünftigen Betrachtungsweise. Ebenfalls logisch und nachvollziehbar konnte der Beschuldigte sodann erklären, wie die zweite Version in das Mietschlichtungsverfahren Eingang gefunden hat, da er seine – inzwischen angepasste – Kopien an C. weitergeleitet hat (act. 175).