Daher erstaunt es nicht, dass bei der originalen Version der Zusatz "A-Post plus" vermerkt ist und sich diese Version als Kopie bei C. befand. Das weitere Vorgehen des Beschuldigten, dass er danach in der elektronischen Version auf seinem Computer der Ordnung halber diesen Vermerk gelöscht hat, da der Brief eben nicht als Einschreiben resp. als A-Post plus verschickt wurde (vgl. act. 174 ff.), erscheint zwar etwas ungewöhnlich aber auch nicht ausserhalb jeder vernünftigen Betrachtungsweise.