Zuletzt ist auch die Begründung des Beschuldigten nicht gänzlich unglaubhaft, wie es zu den unterschiedlichen Versionen der Briefe, einmal mit und einmal ohne den Vermerk "A-Post plus", gekommen ist. Wiederum übereinstimmend haben der Beschuldigte und der Zeuge C. ausgesagt, dass C. die Briefe anfänglich per Einschreiben habe senden wollen, jedoch vom Beschuldigten überredet wurde, diese als Vertrauensbeweis direkt in den Briefkasten des Privatklägers zu werfen (act. 62, 96 und 174). Daher erstaunt es nicht, dass bei der originalen Version der Zusatz "A-Post plus" vermerkt ist und sich diese Version als Kopie bei C. befand.