Es ist nicht völlig abwegig, dass sich der 80-jährige Zeuge C. (vgl. act. 167) nach einem Jahr nach dem Ereignis nicht mehr an sämtliche Details erinnern kann, zumal er als Vermieter mehrerer Parteien auch öfters Briefe zu schreiben hat. Diese Ungenauigkeit in den Aussagen von C. sprechen sodann auch nicht für eine Abrede zwischen dem Beschuldigten und C.. C. hatte bereits in seiner ersten Einvernahme in freier Rede glaubhaft vorgebracht, dass er beim Briefeinwurf durch den Beschuldigten beim Privatkläger persönlich dabei gewesen ist (act. 62).