3.3.5. In der WhatsApp-Nachricht spricht der Beschuldigte von zwei Briefen. In Bezug auf diese zwei Briefe hat der Beschuldigte widerspruchsfrei angegeben, diese am jeweiligen Datum C. gezeigt, unterzeichnet und im Beisein von C. in den Briefkasten des Privatklägers geworfen zu haben. Wenn nun C. in seiner ersten Befragung vom 16. April 2021 aussagte, beide Briefe selbst unterzeichnet und in einem Couvert in den Briefkasten des Privatklägers geworfen zu haben (act. 61), vermag dies die grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Beschuldigten nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht völlig abwegig, dass sich der 80-jährige Zeuge C. (vgl. act.