Heizkostenabrechnung gemacht, und die habe er direkt an der Haustüre den Mietern übergeben und mündlich noch Erklärungen angefügt (act. 167 ff.). Weiter hielt er auf die Frage, wie viele Couverts resp. Briefe an diesem Tag vom Beschuldigten in den Briefkasten gelegt worden seien, fest, dass am 15. April 2020 bloss ein Couvert und nicht zwei in den Briefkasten gelegt worden seien, es könne nicht der gleiche Tag gewesen sein (act. 169).