Ebenso habe er am 15. April 2020 eine Antwort auf den Brief des Privatklägers betreffend die Nebenkostenabrechnung vom 8. April 2020 verfasst, C. gezeigt und den Brief im Beisein von Letzterem in den Briefkasten des Privatklägers geworfen (act. 96). C. habe die beiden Briefe per Einschreiben versenden wollen, er – der Beschuldigte – habe ihn jedoch mit der Begründung, da er und der Privatkläger im gleichen Haus wohnten und er etwas Vertrauen zeigen solle, dazu überredet, die Briefe direkt in den Briefkasten zu werfen. Das habe zuvor immer, auch bei anderen Mietern im selben Haus, funktioniert (act. 96, 174 und 176). Er habe erst aufgrund des eingeleiteten Mietschlichtungsverfahrens davon