Er erklärte sodann ausführlicher, dass er auf das Mietzinsherabsetzungsbegehren vom 16. März 2020 des Privatklägers, im Auftrag von C., am 31. März 2020 eine schriftliche Antwort verfasst habe, welche er gleichentags seinem Auftraggeber gezeigt und anschliessend im Beisein von C. in den Briefkasten des Privatklägers geworfen habe (act. 95). Ebenso habe er am 15. April 2020 eine Antwort auf den Brief des Privatklägers betreffend die Nebenkostenabrechnung vom 8. April 2020 verfasst, C. gezeigt und den Brief im Beisein von Letzterem in den Briefkasten des Privatklägers geworfen (act. 96).