3.3. 3.3.1. Der Beschuldigte machte von Beginn weg geltend, dass er für seinen Kunden C. zwei an den Privatkläger gerichtete Briefe verfasst und diese im Beisein von C. in den Briefkasten des Privatklägers gelegt habe. Dieser behaupte zu Unrecht, diese Briefe nicht erhalten zu haben. Er habe zwischen C. und dem Privatkläger vermitteln und Frieden stiften wollen (polizeiliche Einvernahme vom 30. Juni 2020, act. 32; Einsprache gegen -6- den Strafbefehl, act. 46 und 50; Schreiben an die Beschwerdekammer vom 9. September 2021, act. 95 f.; erstinstanzliche Verhandlung, act. 173 f.).