3. 3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). 3.2. 3.2.1. Die Äusserung "Lügner" fiel, dies ist unbestritten (vgl. act. 33), im Rahmen einer vom Beschuldigten an den Privatkläger am 15. Juni 2020 gesendeten WhatsApp-Nachricht. Die gesamte Nachricht lautete wie folgt (act. 27 ff.):