2.4. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass er die beiden fraglichen Briefe persönlich in den Briefkasten des Privatklägers gelegt habe, was zudem durch den Arbeitsrapport dokumentiert sowie die Zeugenaussage bestätigt worden sei. Er habe damit genügend nachgewiesen, ernsthafte Gründe dafür gehabt zu haben, sein Werturteil als berechtigt zu halten. Der Wahrheitsbeweis sei erbracht (Eingabe des Beschuldigten vom 24. November 2022). -5-