2.3. Der Privatkläger macht mit Berufung geltend, dass der Beschuldigte mit der Betitelung des Privatklägers als "Lügner" einen Angriff auf dessen soziale Geltung beabsichtigt habe. Eine solche Diffamierung müsse er, auch und gerade im Zusammenhang mit einem Mietschlichtungsverfahren, nicht hinnehmen. Des Weiteren gelinge dem Beschuldigten auch weder der Wahrheits- noch der Gutglaubensbeweis. Es würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behauptungen des Beschuldigten und des Zeugen C. bestehen (Berufungsbegründung, S. 5 ff.).