2.2. Die Vorinstanz begründete ihren Freispruch damit, dass die Bezeichnung "Lügner" im Konnex mit einem Mietschlichtungsverfahren gefallen sei. Der Privatkläger habe im Rahmen eines Mietstreits bestritten, zwei Schreiben erhalten zu haben. Der Beschuldigte sei aber davon ausgegangen, dass der Privatkläger diese Schreiben erhalten habe und habe ihn deshalb als "Lügner" betitelt. Entsprechend könne nicht gesagt werden, dass das Werturteil "Lügner" im damals vorliegenden Verfahren den Rahmen des Haltbaren gesprengt habe (vorinstanzliches Urteil, E. 3.2.7).