2.8. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 16. November 2022 mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf die Einreichung einer Berufungsantwort. 2.9. Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 24. November 2022 sinngemäss den Antrag, die Berufung abzuweisen. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Privatklägers richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch. Entsprechend sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).