1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklage der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Zivil- und Strafkläger die notwendigen Aufwendungen im Untersuchungs-, Beschwerde- und erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'094.65 (inkl. CHF 364.25 MwSt.) zu ersetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter zu Lasten des Staates.