2.4. Mit Eingabe vom 5. September 2022 erklärte der Beschuldigte Berufung und focht das gesamte Urteil an. Er bezahlte in der Folge den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00. 2.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 20. September 2022 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 2.6. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 ordnete der Verfahrensleiter im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an. 2.7. Mit Berufungsbegründung vom 4. November 2022 stellte der Privatkläger folgende Rechtsbegehren: