Gegenstand Beschimpfung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 5. März 2021 wegen Beschimpfung zu einer bedingten Gelstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 240.00 und einer Busse von Fr. 600.00. Dem Beschuldigte wurde vorgeworfen, am 15. Juni 2020, um 18.47 Uhr von seinem Wohnort in Q. aus, den Privatkläger in einer WhatsApp-Nachricht als "Lügner" bezeichnet zu haben. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 14. März 2021 Einsprache.