Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.210 (ST.2022.24; StA.2020.5368) Urteil vom 14. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Weber, […] Beschuldigter B._____, geboren am mm.tt.1959, von Fahrwangen, […] Gegenstand Beschimpfung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 5. März 2021 wegen Beschimpfung zu einer bedingten Gelstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 240.00 und einer Busse von Fr. 600.00. Dem Beschuldigte wurde vorgeworfen, am 15. Juni 2020, um 18.47 Uhr von seinem Wohnort in Q. aus, den Privatkläger in einer WhatsApp-Nachricht als "Lügner" bezeichnet zu haben. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 14. März 2021 Einsprache. 1.3. Nach einer Einvernahme des Zeugen C. stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verfügung vom 30. Juli 2021 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung ein. 1.4. Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Privatkläger Beschwerde, welche vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. November 2021 gutgeheissen wurde. 1.5. Am 7. Februar 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Akten dem Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau lud die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung vom 16. März 2022 vor, wobei keine Einigung erzielt werden konnte. 2.2. Am 13. Mai 2022 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung des Zeugen C., des Privatklägers sowie des Beschuldigten vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau statt. Dieser erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. -3- 3. Die Zivilklage wird abgewiesen. 4. Der Beschuldigte trägt allfällige Parteikosten selbst. 2.3. Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger mit Eingabe vom 25. Mai 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 24. August 2022 zugestellt. 2.4. Mit Eingabe vom 5. September 2022 erklärte der Beschuldigte Berufung und focht das gesamte Urteil an. Er bezahlte in der Folge den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00. 2.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 20. September 2022 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 2.6. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 ordnete der Verfahrensleiter im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an. 2.7. Mit Berufungsbegründung vom 4. November 2022 stellte der Privatkläger folgende Rechtsbegehren: 1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklage der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Zivil- und Strafkläger die notwendigen Aufwendungen im Untersuchungs-, Beschwerde- und erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'094.65 (inkl. CHF 364.25 MwSt.) zu ersetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter zu Lasten des Staates. 2.8. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 16. November 2022 mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf die Einreichung einer Berufungsantwort. 2.9. Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 24. November 2022 sinngemäss den Antrag, die Berufung abzuweisen. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Privatklägers richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch. Entsprechend sind auch die Kosten- und Entschädigungs- folgen angefochten. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, den Privatkläger im Rahmen einer WhatsApp-Nachricht als einen "Lügner" bezeichnet zu haben und sich damit der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. 2.2. Die Vorinstanz begründete ihren Freispruch damit, dass die Bezeichnung "Lügner" im Konnex mit einem Mietschlichtungsverfahren gefallen sei. Der Privatkläger habe im Rahmen eines Mietstreits bestritten, zwei Schreiben erhalten zu haben. Der Beschuldigte sei aber davon ausgegangen, dass der Privatkläger diese Schreiben erhalten habe und habe ihn deshalb als "Lügner" betitelt. Entsprechend könne nicht gesagt werden, dass das Werturteil "Lügner" im damals vorliegenden Verfahren den Rahmen des Haltbaren gesprengt habe (vorinstanzliches Urteil, E. 3.2.7). 2.3. Der Privatkläger macht mit Berufung geltend, dass der Beschuldigte mit der Betitelung des Privatklägers als "Lügner" einen Angriff auf dessen soziale Geltung beabsichtigt habe. Eine solche Diffamierung müsse er, auch und gerade im Zusammenhang mit einem Mietschlichtungsverfahren, nicht hinnehmen. Des Weiteren gelinge dem Beschuldigten auch weder der Wahrheits- noch der Gutglaubensbeweis. Es würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behauptungen des Beschuldigten und des Zeugen C. bestehen (Berufungsbegründung, S. 5 ff.). 2.4. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass er die beiden fraglichen Briefe persönlich in den Briefkasten des Privatklägers gelegt habe, was zudem durch den Arbeitsrapport dokumentiert sowie die Zeugenaussage bestätigt worden sei. Er habe damit genügend nachgewiesen, ernsthafte Gründe dafür gehabt zu haben, sein Werturteil als berechtigt zu halten. Der Wahrheitsbeweis sei erbracht (Eingabe des Beschuldigten vom 24. November 2022). -5- 3. 3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). 3.2. 3.2.1. Die Äusserung "Lügner" fiel, dies ist unbestritten (vgl. act. 33), im Rahmen einer vom Beschuldigten an den Privatkläger am 15. Juni 2020 gesendeten WhatsApp-Nachricht. Die gesamte Nachricht lautete wie folgt (act. 27 ff.): Guten Abend Herr A. Ich kann verstehen, dass Sie mit Herrn C. das Heu nicht auf der selben Bühne haben. Dass Sie nun aber zum Lügner geworden sind, enttäuscht mich ausserordentlich. Die beiden Briefe habe ich Ihnen persönlich – unter Zeugen und festgehalten – in den Briefkasten gelegt. Wie können Sie es mit Ihrem Gewissen ertragen mit dem Vermieter unter dem selben Dach zu wohnen, der Ihnen zu sehr günstigen Konditionen eine Wohnung mit Einzelgarage vermietet? Nun gut, Sie werden es verantworten müssen. Ich wollte zwischen Ihnen und Herrn C. Ruhe und Frieden bringen. Aber Sie haben ja auch mit mir – wie mit anderen auch – gebrochen. Überlegen Sie sich Ihre Handlungsweise nachmals, bei mir ist die Tür für klärende Gespräche stets offen. Gute zwischenmenschliche Beziehungen sind mir sehr wichtig. Auch mit Ihnen, denn ich möchte Sie immer noch grüssen können. Wünsche einen schönen Abend B. 3.2.2. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Privatkläger gegenüber seinem Vermieter C. am 16. März 2020 ein Gesuch um eine Mietzinsherabsetzung gestellt hatte, welches diesem am 17. März 2020 zugestellt wurde (Akten Mietschlichtungsverfahren, Beilage 7 zum Schlichtungsgesuch), und mit Schreiben vom 8. April 2020 eine detaillierte Nebenkostenabrechnung gefordert hatte, welches C. am 9. April 2020 zugestellt wurde (Akten Mietschlichtungsverfahren, Beilage 11 zum Schlichtungsgesuch). Dieses Schlichtungsgesuch wurde C. am 12. Mai 2020 zugestellt. 3.3. 3.3.1. Der Beschuldigte machte von Beginn weg geltend, dass er für seinen Kunden C. zwei an den Privatkläger gerichtete Briefe verfasst und diese im Beisein von C. in den Briefkasten des Privatklägers gelegt habe. Dieser behaupte zu Unrecht, diese Briefe nicht erhalten zu haben. Er habe zwischen C. und dem Privatkläger vermitteln und Frieden stiften wollen (polizeiliche Einvernahme vom 30. Juni 2020, act. 32; Einsprache gegen -6- den Strafbefehl, act. 46 und 50; Schreiben an die Beschwerdekammer vom 9. September 2021, act. 95 f.; erstinstanzliche Verhandlung, act. 173 f.). Er erklärte sodann ausführlicher, dass er auf das Mietzins- herabsetzungsbegehren vom 16. März 2020 des Privatklägers, im Auftrag von C., am 31. März 2020 eine schriftliche Antwort verfasst habe, welche er gleichentags seinem Auftraggeber gezeigt und anschliessend im Beisein von C. in den Briefkasten des Privatklägers geworfen habe (act. 95). Ebenso habe er am 15. April 2020 eine Antwort auf den Brief des Privatklägers betreffend die Nebenkostenabrechnung vom 8. April 2020 verfasst, C. gezeigt und den Brief im Beisein von Letzterem in den Briefkasten des Privatklägers geworfen (act. 96). C. habe die beiden Briefe per Einschreiben versenden wollen, er – der Beschuldigte – habe ihn jedoch mit der Begründung, da er und der Privatkläger im gleichen Haus wohnten und er etwas Vertrauen zeigen solle, dazu überredet, die Briefe direkt in den Briefkasten zu werfen. Das habe zuvor immer, auch bei anderen Mietern im selben Haus, funktioniert (act. 96, 174 und 176). Er habe erst aufgrund des eingeleiteten Mietschlichtungsverfahrens davon erfahren, dass der Erhalt der beiden Briefe bestritten werde (act. 173). 3.3.2. Der Zeuge C. führte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 16. April 2021 (act. 61 ff.) aus, dass der Beschuldigte bei ihm seit ca. zwei Jahren die Buchhaltung und Verwaltung der Immobilien mache. Er habe dem Beschuldigten den Auftrag gegeben, die Mietzinsherabsetzung und die Mahnung für die Nebenkostenabrechnung für den Privatkläger zu bearbeiten. Er habe die Briefe bei sich zu Hause kontrolliert und unterzeichnet. Da er dem Privatkläger nicht vertraut habe, habe er die Schreiben eingeschrieben senden wollen. Der Beschuldigte habe sie dem nebenan wohnenden Privatkläger jedoch in den Briefkasten werfen wollen. Er sei dabei gewesen, als der Beschuldigte sie in den Briefkasten geworfen habe. Alle anderen Mieter hätten die Schreiben erhalten. Auf Nachfrage erklärte C., dass die beiden Schreiben in einem Couvert gewesen seien und demzufolge auch zusammen in den Briefkasten geworfen worden seien. Er habe die Schreiben unterzeichnet und danach hätten sie sie ins Couvert gelegt. Anlässlich seiner Befragung an der erstinstanzlichen Verhandlung erklärte der Zeuge C., dass der Beschuldigte die Verwaltung von seinen Liegenschaften übernommen habe. Der Beschuldigte habe einen Antwortbrief in Bezug auf das Mietzinsherabsetzungsbegehren des Privatklägers geschrieben und ihm gezeigt. Er habe ihn als gut empfunden und da hätten sie den Brief in den Briefkasten des Privatklägers geworfen. Sie hätten die Briefe bei allen Mietern jeweils in den Briefkasten gelegt, auch wenn es beim Privatkläger besser gewesen wäre, diese eingeschrieben zu schicken. Beispielsweise habe er gerade die -7- Heizkostenabrechnung gemacht, und die habe er direkt an der Haustüre den Mietern übergeben und mündlich noch Erklärungen angefügt (act. 167 ff.). Weiter hielt er auf die Frage, wie viele Couverts resp. Briefe an diesem Tag vom Beschuldigten in den Briefkasten gelegt worden seien, fest, dass am 15. April 2020 bloss ein Couvert und nicht zwei in den Briefkasten gelegt worden seien, es könne nicht der gleiche Tag gewesen sein (act. 169). 3.3.3. Der Zeuge C. reichte anlässlich seiner staatsanwaltlichen Befragung vom 16. April 2021 zwei Schreiben ein. Einen an den Privatkläger adressierten Brief betreffend das Mietzinsherabsetzungsbegehren vom 31. März 2020 (act. 65) sowie eine ebenfalls an den Privatkläger adressierte Mahnung betreffend die Nebenkosten 2019 vom 15. April 2020 (act. 69). Beide Schreiben tragen den Vermerk "A-Post plus". Bei den anlässlich des Mietschlichtungsverfahrens eingereichten Briefen fehlt jeweils der Vermerk "A-Post plus", sie sind im Übrigen jedoch identisch. 3.3.4. Der Beschuldigten reichte einen Arbeitsrapport Jan. – Juni 2020 ein (act. 116 f.). Darin ist u.a. per Datum 31. März 2020 ausgeführt, dass ein "Home-Besuch" bei C. stattgefunden habe mit "Übergabe der Kopien und Akten und anschliessend direkter Einwurf Briefkasten A. + D.". Per 15. April 2020 ist wiederum ein "Home-Besuch für Brief an A., direkter Einwurf in Briefkasten", vermerkt. 3.3.5. In der WhatsApp-Nachricht spricht der Beschuldigte von zwei Briefen. In Bezug auf diese zwei Briefe hat der Beschuldigte widerspruchsfrei angegeben, diese am jeweiligen Datum C. gezeigt, unterzeichnet und im Beisein von C. in den Briefkasten des Privatklägers geworfen zu haben. Wenn nun C. in seiner ersten Befragung vom 16. April 2021 aussagte, beide Briefe selbst unterzeichnet und in einem Couvert in den Briefkasten des Privatklägers geworfen zu haben (act. 61), vermag dies die grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Beschuldigten nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht völlig abwegig, dass sich der 80-jährige Zeuge C. (vgl. act. 167) nach einem Jahr nach dem Ereignis nicht mehr an sämtliche Details erinnern kann, zumal er als Vermieter mehrerer Parteien auch öfters Briefe zu schreiben hat. Diese Ungenauigkeit in den Aussagen von C. sprechen sodann auch nicht für eine Abrede zwischen dem Beschuldigten und C.. C. hatte bereits in seiner ersten Einvernahme in freier Rede glaubhaft vorgebracht, dass er beim Briefeinwurf durch den Beschuldigten beim Privatkläger persönlich dabei gewesen ist (act. 62). Aus prozessrechtlicher Sicht mag es zwar ungünstig erscheinen, dass der Beschuldigte resp. C. die beiden Briefe dem Privatkläger nicht als -8- Einschreiben haben zukommen lassen. Jedoch ist weder der Beschuldigte noch C. juristisch tätig und es ist aufgrund der Umstände (Mieter wohnen im gleichen Mehrfamilienhaus wie der Vermieter; bisher gab es keine Beanstandungen) auch nachvollziehbar, in der konkreten Situation auf eingeschriebene Briefe zu verzichten, zumal sowohl der Beschuldigte wie auch C. übereinstimmend ausgesagt haben, öfters Briefe direkt in den Briefkasten der Mieter geworfen zu haben, ohne dass es jemals zu Problemen gekommen sei (act. 63, 96, 169 f. und 176). Zuletzt ist auch die Begründung des Beschuldigten nicht gänzlich unglaubhaft, wie es zu den unterschiedlichen Versionen der Briefe, einmal mit und einmal ohne den Vermerk "A-Post plus", gekommen ist. Wiederum übereinstimmend haben der Beschuldigte und der Zeuge C. ausgesagt, dass C. die Briefe anfänglich per Einschreiben habe senden wollen, jedoch vom Beschuldigten überredet wurde, diese als Vertrauensbeweis direkt in den Briefkasten des Privatklägers zu werfen (act. 62, 96 und 174). Daher erstaunt es nicht, dass bei der originalen Version der Zusatz "A-Post plus" vermerkt ist und sich diese Version als Kopie bei C. befand. Das weitere Vorgehen des Beschuldigten, dass er danach in der elektronischen Version auf seinem Computer der Ordnung halber diesen Vermerk gelöscht hat, da der Brief eben nicht als Einschreiben resp. als A-Post plus verschickt wurde (vgl. act. 174 ff.), erscheint zwar etwas ungewöhnlich aber auch nicht ausserhalb jeder vernünftigen Betrachtungsweise. Ebenfalls logisch und nachvollziehbar konnte der Beschuldigte sodann erklären, wie die zweite Version in das Mietschlichtungsverfahren Eingang gefunden hat, da er seine – inzwischen angepasste – Kopien an C. weitergeleitet hat (act. 175). 3.4. Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt glaubhaft. Insbesondere ergeben sie mit den eingereichten Unterlagen und den Aussagen des Zeugen C. ein stimmiges Bild. Es bestehen gestützt darauf keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die beiden Schreiben vom 31. März 2020 und 15. April 2020 im Beisein des Zeugen C. in den Briefkasten des Privatklägers geworfen hat. Der in der fraglichen WhatsApp-Nachricht benutzte Begriff "Lügner" bezog sich im vorliegenden Fall zweifellos auf die Tatsache, dass der Beschuldigte davon ausging, dass die beiden Briefe dem Privatkläger, trotz dessen Bestreiten, zugestellt worden sind, da er diese persönlich und im Beisein von C. in den Briefkasten des Privatklägers gelegt hat. 4. 4.1. Wegen Beschimpfung wird auf Antrag hin bestraft, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung gemäss Art. 173 f. StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in -9- seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Beschimpfung wird entweder durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten oder durch ein Werturteil gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzten erfüllt. Eine Formal-oder Verbalinjurie (d.h. reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussagen erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden. Soweit Äusserungen auf Tatsachenbasis gemacht werden, inklusive die gemischten Werturteile, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB anwendbar, nicht aber bei reinen Werturteilen. Beweist demnach der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018, E. 2.1 f.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Bei einem Werturteil muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 14 zu Art. 177 StGB). 4.2. Unbestritten - und wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt - ist, dass es sich bei dem Ausdruck "Lügner" um ein gemischtes Werturteil handelt (vorinstanzliches Urteil, E. 3.2.7; Berufungsbegründung, Rz. 9). Es ist festzuhalten, dass die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Ehrverletzung – wie von der Vorinstanz dargelegt – wohl bereits daran scheitert, dass dieses Werturteil im damals vorliegenden Verfahren den Rahmen des Haltbaren nicht sprengte (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.2.7 und BGE 126 III 305 E. 4/bb). Dem Beschuldigten gelingt aber – wie gleich zu zeigen ist – auf jeden Fall der Gutglaubensbeweis. 4.3. 4.3.1. Bereits aus der vom Beschuldigten verfassten Nachricht an den Privatkläger wird ersichtlich, dass nicht eine Beschimpfung desselben im Vordergrund stand. Aus dem Kontext wird klar, dass es dabei um die angespannte Situation zwischen dem Privatkläger und seinem Vermieter C. ging ("dass Sie mit Herrn C. das Heu nicht auf der selben Bühne haben"). C. wiederum hat bestätigt, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger öfters zu Unstimmigkeiten gekommen sei. Nur wegen des Privatklägers habe er inzwischen vier- bis fünfmal Kontakt mit Anwälten gehabt. Er vermute, dass es dem Privatkläger um den Mieterschutz resp. Kündigungsschutz gehen würde, da er sehr günstig wohnen würde und Angst vor einem Rauswurf - 10 - habe (act. 169 f.). Der Beschuldigte hat bereits in seiner WhatsApp- Nachricht darauf hingewiesen, dass er an einem klärenden Gespräch interessiert wäre. In den nachfolgenden Einvernahmen hat er sodann stets darauf hingewiesen, dass er zwischen dem Privatkläger und C. habe vermitteln wollen (act. 32, 50 und 173). Der Beschuldigte ist demnach zum Beweis zuzulassen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). 4.3.2. Schliesslich ist zu erkennen, dass der Beschuldigte im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass der vom Privatkläger bestrittene Erhalt der zwei fraglichen Briefe nicht der Wahrheit entsprochen hat. Der in der WhatsApp-Nachricht vom 15. Juni 2020 verwendete Ausdruck "Lügner" war deshalb in der fraglichen Situation nicht gänzlich unhaltbar und zielte auch nicht primär darauf ab, den Privatkläger als unehrenhaften Menschen darzustellen. Vielmehr war die entsprechende Formulierung eine blosse Konsequenz des vom Beschuldigten (im Schlichtungsverfahren) vertretenen Rechtsstandpunkts, dass der Privatkläger die beiden Schreiben entgegen seinen Behauptungen erhalten hat. Selbst wenn nicht bewiesen werden kann, dass der Privatkläger tatsächlich die fraglichen Briefe erhalten hat, lässt sich dennoch aufgrund der Aussagen erstellen, dass der Beschuldigte diese Briefe in den Briefkasten des Privatklägers geworfen hat. Entsprechend gelingt ihm den Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB und er ist vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Privatklägers wird vollumfänglich abgewiesen. Entsprechend hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD). Die bereits geleistete Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO von Fr. 2'000.00 wird an die Kosten angerechnet. Ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht nicht (Art. 433 Abs. 1 StPO). 5.2. Der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte hat keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO geltend gemacht. 5.3. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Änderung. - 11 - 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichts- gebühr von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 131.00, gesamthaft Fr. 2'131.00, werden dem Privatkläger auferlegt. Die bereits geleistete Sicherheitsleistung wird an die Verfahrenskosten angerechnet. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 12 - Aarau, 14. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli