4.3. Über die vorinstanzlichen Verfahrenskosten und die Entschädigungen wird die Vorinstanz unter Berücksichtigung der vorliegenden Rückweisung und des entsprechend neu zu fällenden Urteils neu zu entscheiden haben. Das Obergericht beschliesst: - 12 - 1. Das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 7. September 2021 wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.