Demgegenüber ist dem Verteidiger für das obergerichtliche Verfahren zusätzlich einen angemessenen Aufwand von einer Stunde und 15 Minuten für das Studium des vorliegenden Beschlusses sowie dessen Besprechung mit dem Beschuldigten zu vergüten. Gesamthaft ergibt sich somit einen zu entschädigenden Aufwand von 15 Stunden und 3 Minuten (16,6 h – 2,8 h + 1,25 h), woraus zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 47.80 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'295.00 resultiert.