Der Aufwand ist jedoch um die geltend gemachte Position von zwei Stunden und 48 Minuten für das Aktenstudium des vorinstanzlichen begründeten Entscheids, welche unter Berücksichtigung des 29 Seiten umfassenden vorinstanzlichen Urteils ohnehin als zu hoch erscheint, zu kürzen. Solche Aufwendungen gehören zum vorinstanzlichen Verfahren und sind somit durch die Vorinstanz zu vergüten (vgl. E. 4.3 hernach). Demgegenüber ist dem Verteidiger für das obergerichtliche Verfahren zusätzlich einen angemessenen Aufwand von einer Stunde und 15 Minuten für das Studium des vorliegenden Beschlusses sowie dessen Besprechung mit dem Beschuldigten zu vergüten.