4.2. 4.2.1. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Gemäss § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (AnwT) bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stundenansatz für einen amtlichen Verteidiger beträgt in der Regel Fr. 200.00. In einfachen Fällen kann er bis auf Fr. 180.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT).