Der angefochtene Entscheid ist gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO daher aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, eine Überprüfung des Sistierungsgesuchs der Ehefrau des Beschuldigten zu veranlassen und – sofern dannzumal noch notwendig – eine neue Hauptverhandlung unter Durchführung der notwendigen Befragung der Ehefrau des Beschuldigten durchzuführen und neu zu entscheiden. - 11 - 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).