ZR 2015 Nr. 3). Dies umso mehr, als dem Beschuldigten bis anhin keine Möglichkeit zukam, das Zeugnis seiner Ehefrau, auf welches die Vorinstanz in entscheidender Weise abgestellt hat, in Zweifel zu ziehen und somit sein Konfrontationsanspruch bzw. Teilnahmerecht beschnitten wurde.