Zudem hat das erstinstanzliche Gericht – unabhängig vom Antrag der Parteien – ohnehin alle Beweise zu erheben, deren unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Vorinstanz bei der Beurteilung der Sache in entscheidender Weise auf die Aussagen der Ehefrau abgestellt. Dass die Vorinstanz dennoch auf eine Befragung der Ehefrau verzichtet hat, muss als gravierender Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne von Art. 409 StPO bezeichnet werden (ständige Praxis des Obergerichts; so auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB140378 vom 14. November 2014 = ZR 2015 Nr. 3).