E. 3.2.1 f.). Es liegt nicht an der Berufungsinstanz, über einen bereits im Vorverfahren gestellten Sistierungsantrag zu befinden, zumal den Parteien dadurch eine Instanz verlustig gehen würde. Vielmehr ist es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, entsprechend Art. 308 Abs. 3 StPO die zur Beurteilung der Sache notwendigen Elemente zu liefern (Pra 101 [2012] Nr. 54. E. 3.2.2), zumal eine Sistierung gemäss Art. 55a StGB ein Verfahrenshindernis i.S.v. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO darstellt, welches die materielle Beurteilung der Sache verhindert (vgl. BGE 143 IV 104 E. 4.4).