3.3. 3.3.1. Weist das vorinstanzliche Urteil wesentliche Mängel auf, so kann das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückweisen. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Art. 409 Abs. 1 und 2 StPO).