Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten infolge der Aussageverweigerung seiner Ehefrau anlässlich der Konfrontationseinvernahme bis anhin keine Möglichkeit zukam, deren Zeugnis in Zweifel zu ziehen und dieser Fragen zu stellen. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint daher äusserst fraglich, ob die bisherigen Aussagen der Ehefrau zur Sache überhaupt zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. E. 3.1 hiervor mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4).