3.2.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt hinsichtlich ihrer Schuldsprüche wegen Drohung und Tätlichkeiten als erstellt. Dabei stützte sie sich hauptsächlich auf die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten anlässlich deren polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2019 ab (angefochtener Entscheid E. 3.2.1 und 3.2.3). Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid den belasteten Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten somit ausschlaggebende Bedeutung zukommen lassen, weshalb eine – bis anhin nicht durchgeführte – gerichtliche Anhörung der Ehefrau unverzichtbar ist.