Umso mehr ist von einer Nichtverwertbarkeit der ersten Einvernahme auszugehen, wenn eine Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 mit zahlreichen Hinweisen). Auf eine Konfrontation kann ausnahmsweise nur dann verzichtet werden, wenn der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird, d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1.; BGE 133 I 33 E. 4.1.; 131 I 476 E. 2.2.; je mit Hinweisen).