Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat sodann jede angeklagte Person das Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Eine belastende Zeugenaussage ist daher grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit der beschuldigten Person -9-