3.2. 3.2.1. In Situationen, in denen es in entscheidender Weise auf die (belastenden) Aussagen von Zeugen oder Auskunftspersonen ankommt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen durch das Sachgericht grundsätzlich unverzichtbar. Fehlt es an einer gerichtlichen Einvernahme, beruht die Aussagewürdigung auf einer unvollständigen Grundlage. Einvernahmen im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei machen die Einvernahme durch das Gericht nicht verzichtbar, selbst wenn Videoaufzeichnungen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2).