StGB gestellt. Mit dem Rückzug des Strafantrags gegen den Beschuldigten und dem ausdrücklich geäusserten Verlangen, dass für den Vorfall vom 26. Oktober 2019 niemand bestraft werden solle, hat sie indessen unmissverständlich ihren Willen geäussert, dass der Beschuldigte nicht strafrechtlich verfolgt werden soll, was als Antrag um Sistierung des Strafverfahrens i.S.v. Art. 55a StGB verstanden werden muss. Folglich hätte die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Konfrontationseinvernahme das Sistierungsgesuch der Ehefrau prüfen und darüber befinden müssen.