3.1.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. November 2019 zog die Ehefrau des Beschuldigten den von ihr zuvor gestellten Strafantrag gegen den Beschuldigten zurück. Sie führte dazu aus, niemand müsse bestraft werden und die Angelegenheit sei schon lange her (UA act. 438). Die nicht rechtlich vertretene Ehefrau hat somit zwar keinen wörtlichen bzw. formellen Antrag um Sistierung des Strafverfahrens i.S.v. Art. 55a StGB gestellt.