Genf 2009, S. 175). Die formelle Bezeichnung der Erklärung als Sistierungsantrag oder als Desinteressenerklärung sowie eine Begründung derselben ist nicht erforderlich (vgl. COLOMBI, a.a.O., S. 196). Die Gültigkeit der angegebenen Erklärung ist stets von Amtes wegen zu prüfen (RIEDO/ALLEMANN, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 123 zu Art. 55a StGB). Bestehen hinsichtlich des Inhalts der Erklärung irgendwelche Unklarheiten, ist die Behörde zu entsprechender Nachfrage verpflichtet, zumal das Opfer bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht nur über seine gesetzlichen Verfahrensrechte aus dem Opferhilfege- -8-