StGB sistieren, wenn das Opfer der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde und das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht und die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern. Eine Sistierung des Strafverfahrens ist somit zu prüfen, wenn das Opfer sein Desinteresse an der Durch- und Weiterführung des Strafverfahrens erklärt (CO- LOMBI, Häusliche Gewalt – die Offizialisierung im Strafrecht am Beispiel der Stadt Zürich, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 175).