3. 3.1. 3.1.1. Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5 StGB), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b, bbis und c StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren gemäss Art. 55a Abs. 1 lit. a – c StGB sistieren, wenn das Opfer der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde und das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht und die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern.