2. Die Ehefrau des Beschuldigten wurde am 26. Oktober 2019 durch die Polizei einvernommen. Dem Beschuldigten wurde an dieser Einvernahme kein Teilnahmerecht eingeräumt (Untersuchungsakten [nachfolgend: UA], act. 426 ff.). Gleichentags stellte die Ehefrau hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts wegen allen anwendbaren Antragsdelikten Strafantrag gegen den Beschuldigten (UA act. 432). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. November 2019 (UA act. 436 ff.) wurde die Ehefrau des Beschuldigten erneut zur Sache befragt, wobei sie ihre Aussage nunmehr vollumfänglich verweigerte und den gegen den Beschuldigten gestellten Strafantrag zurückzog.