Der Beschuldigte hat gegen das vorinstanzliche Urteil, u.a. hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten und Drohung, Berufung erhoben. Zur Begründung liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mitunter vorbringen, dass sich die Vorinstanz ein eigenständiges Bild der Glaubwürdigkeit seiner Ehefrau hätte machen müssen (Berufungsbegründung vom 14. Februar 2022, Rz. 12 und 14). Mit selbstständig verfasster Eingabe vom 2. Februar 2022 verlangte der Beschuldigte überdies eine Gegenüberstellung mit allfälligen Zeugen.