3.9. Mit Eingabe vom 23. August 2022 hielt der Beschuldigte fest, dass aus Sicht der Verteidigung gegen eine Rückweisung an die Vorinstanz nichts im Wege stehe. 3.10. Aufforderungsgemäss reichte der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 30. August 2022 seine Honorarnote für die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten hat den Beschuldigten mit Urteil vom 7. September 2021 u.a. der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB sowie der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zu Lasten seiner Ehefrau, G., schuldig gesprochen. -7-