3.6. Nachdem der amtliche Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft je mit Eingaben vom 5. August 2022 Stellung nahmen, wies der Verfahrensleiter das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung mit Verfügung 12. August 2022 ab. 3.7. Mit Verfügung vom 19. August 2022 wurde den Parteien die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz in Aussicht gestellt, und es wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 3.8. Mit Eingabe vom 23. August 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zu der in Betracht gezogenen Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz.