7. Der Beschuldigte sei (wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) zu einer Busse von Fr. 150.00 zu verurteilen." 3.3. Der Verfahrensleiter ordnete im Einverständnis der Parteien mit Verfügung vom 25. Januar 2022 das schriftliche Verfahren an. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Berufungsantwort vom 7. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.5. Mit Eingabe vom 16. März 2022 ersuchte der Beschuldigte um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung.