5. Es sei eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen (bei einem Tagessatz von Fr. 50.00 und einer Probezeit von 2 Jahren) anzuordnen, unter Anrechnung der entstandenen Untersuchungshaft. Für den überschiessenden Teil der entstandenen Untersuchungshaft sei der Beschuldigte ansatzüblich zu entschädigen. 6. Für die Dauer der Probezeit sei die Weisung zu erteilen, dass der Beschuldigte verpflichtet wird, die ambulante Massnahme bei der PDAG inkl. die ärztlich verordnete Medikation weiter zu führen. -6-