3. 3.1. Der Beschuldigte erklärte mit Eingaben vom 21. und 24. Januar 2022 rechtzeitig die Berufung und liess das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten. 3.2. Mit Berufungsbegründung vom 14. Februar 2022 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: " 1. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt der Tätlichkeit und der Drohung freizusprechen, und wegen dem Konsum von Kokain sei in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG von einer Bestrafung abzusehen. 2. Dem Beschuldigten [rechte: der Beschuldigte] sei für die zu Unrecht angeordnete Untersuchungshaft von 83 Tagen ansatzüblich zu entschädigen.