Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die Festlegung der Höhe der Entschädigung erfolgt mit separater Verfügung. 6.2 Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. Der Beschuldigte trägt seine Kosten im Übrigen selber." 2.2. Der Beschuldigte meldete am 23. September 2021 die Berufung an, worauf ihm das begründete Urteil am 3. Januar 2022 zugestellt wurde.