2.3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 2.4. Für die Dauer der Probezeit werden gemäss Art. 94 StGB folgende Weisungen erteilt: Der Beschuldigte wird verpflichtet, die ambulante Behandlung bei den Psychiatrischen Dienste AG (PDAG) samt Medikation weiterzuführen und dem Amt für Justizvollzug (AJV) monatlich Bericht zu erstatten. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt.