- der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 7'650.00. 2.2. Die Haft von 83 Tagen (26.10.2020 – 16.01.2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 2 Tagessätze à Fr. 90.00 und beläuft sich auf Fr. 180.00.